Hein hält sich gerade selbst nicht so richtig ans Thema, wird aber am Ende seiner Ausführungen wieder aufs Kernthema zurückkommen.qtreiber hat geschrieben:Puh, wenn zuviel vom Hauptthema abgewichen wird, darf Hein mich verwarnen.![]()
ist das tatsächlich so? Darfst du nicht in deinen eigenen Garten rund um dein z. B. Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus um dort Luft zu schnappen und evtl. den Holunderbusch anzupinkeln? Es gibt auch Eigentumswohnungen in Wohnblocks, die unten direkt an dem Block einen eigenen Gartenbereich haben.H.Kowalski hat geschrieben: Außer in den heimischen Garten. Aber selbst das ist bei uns in BaWü zurzeit noch verboten (Verlassen der Wohnung nur mit triftigen Gründen erlaubt, die der Verordnungsgeber definiert hat).
Kann doch nicht sein?


Hast recht, bei nem Garten direkt am Haus wird es so streng wohl nicht gesehen, auch wenn es in der Verordnung nach so formuliert ist. FAQ und VO widersprechen sich in der Hinsicht.
Der Wortlaut der VO verbietet streng genommen den Aufenthalt außerhalb der Wohnung. Bewegung und Sport an der frischen Luft gelten von 5 bis 20 Uhr als triftige Ausnahmegründe. In dieser Zeit darfst Du also in Deinem Garten spazieren gehen oder im Kreis rumrennen.
Die FAQ schreiben dazu:
Was ist unter Wohnung zu verstehen?
Der Begriff „Wohnung“ umfasst auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss.
Was allerdings nicht hervorgeht, ob mit "Garten(-anteil)" nur ein Gartenbereich gemeint ist, den ich ausschließlich nutzen darf (z.B. der an der Terrasse bei nem Reihenhaus), oder ob ich auch einen Gemeinschaftsgarten nutzen darf, den auch andere nutzen. Ich hab daheim nur nen Gemeinschaftsgarten, den ja auch andere gleichzeitig nutzen dürfen und denen ich da begegnen würde. Insofern ergibt das für mich alles nur bedingt Sinn.
Zudem schreiben die FAQ:
Darf man in den Garten/aufs Stückle fahren?
Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon tagsüber und nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf, ein Stückle, Grünfläche oder ein sonstiges nicht zur Wohnung/Unterkunft gehördendes Grundstück darf tagsüber zur Pflege und Erhaltung aufgesucht werden. Nachts dürfen diese Grundstücke mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder unaufschiebbare Sicherungsarbeiten nötig sind.
Also, den Garten daheim darf ich wohl nutzen. Aufs Stückle außerhalb darf ich nur zum Rasen mähen oder Hecke schneiden aufsuchen. So wie sich das für einen pflichtbewussten Schwaben gehört.


Ich würde für die Winterflucht (Kernthema


Die Ausgangsbeschränkungen in BaWü sehe ich aber als relevant an für eine eventuelle Winterflucht außerhalb des Wohnbereichs. Die Regelgungen sehe ich nämlich als Haupthinderungsgrund, überhaupt irgendwo hinzufahren, egal ob nach Italien oder aufs Stückle. Denn touristische Fahrten zählen nun mal nicht zu den triftigen Gründen, wegen denen man seinen Wohnbereich verlassen darf. Von der Anmelde- und Quarantänepflicht nach der Rückreise aus dem Ausland mal ganz abgesehen. Inwieweit das tagsüber kontrolliert, weiß ich nicht. Ich würde da keine Risiken eingehen wollen, hab genug Aum die Ohren. Ich bin mal gespannt, wie lange diese Regelungen noch Bestand haben werden. Im Frühjahrs-Lockdown war ich froh, dass wir in BaWü eine (wie ich finde) viel klügere Regulierung der Kontaktbeschränkungen hatte als damals Bayern mit seinen Ausgangsbeschränkungen. Aber jetzt ist es halt so, damit muss ich jetzt halt irgendwie umgehen und auf bessere Zeiten warten.
Quellen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se ... erordnung/