Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an potentielle Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen nach § 174 InsO ist eine Routinehandlung. Sie wurde vom Insolvenzgericht beauftragt (Quelle: Insolvenzbekanntmachung vom November) und dient der Ermittlung der Forderungen in die Insolvenzmasse nach § 35 InsO.
Da werden sich in nächster Zeit wahrscheinlich noch einige andere Kunden über Post vom Insolvenzverwalter wundern. Da der Insolvenzverwalter nicht weiß, wer alles Forderungen haben könnte und nicht alle Gläubiger von sich aus Kenntnis vom Insolvenzverfahren haben, werden grds. alle Geschäftspartner angeschrieben, die Forderungen haben könnten. Das sind in erster Linie Lieferanten und Dienstleister. Aber auch alle Kunden, die innerhalb der 2-jährigen Gewähreleistungsfrist
vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (August) Waren oder Leistungen bezogen haben, könnten berechtigte Ansprüche geltend machen. Die Informationen erhält der Insolvenzverwalter aus dem IT-Wartenwirtschaftssystem des Unternehmens.
Laut eigenen Angaben (
https://www.touratech.de/vollmeldungen/ ... eiter.html" onclick="window.open(this.href);return false;) läuft der Geschäftsbetrieb weiter, mit der Sanierung wird gerechnet. Alle Bestellungen, die
seit Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens getätigt wurden, sind vom Insolvenzverfahren ausgenommen. Eventuelle Rückforderungen sind nicht zur Insolvenzmasse anzumelden, sondern sind vorrangig zu bedienende Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, wenn der laufende Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter genehmigt ist (davon dürfte auszugehen sein).
Mit der Überprüfung der Buchhaltung oder mit Schlamperei hat das alles nix zu tun. Um solche Fragen würde sich wenn überhaupt die Staatsanwaltschaft beschäftigen, falls der Verdacht einer Straftat (z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott) vorliegen sollte. Dafür sehe ich aufgrund der Medienberichte keinerlei Anhaltspunkt.
Übrigens ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinesfalls mit "Pleite" gleichzusetzen. Ein (freiwilliger) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner selbt kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, § 18 InsO. Laut Insolvenzbekanntmachtungen (siehe Dateianhänge) ist Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO der Schuldner bereits dann, wenn er nicht in der Lage ist, die
fälligen Zahlungspflichten (vollständig) zu erfüllen. Ziel des Insolvenzverfahren ist es, die Gläubiger gemeinschaftlich (das heißt zu gleihen Teilen) zu befriedigen, § 1 InsO.
Auf
http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" onclick="window.open(this.href);return false; kann sich jeder Bürger über Gerichtsbeschlüsse in Insolvenzverfahren informieren. Jedem Kunden würde ich dies empfehlen. Das ist die offizielle Plattform, in der gerichtliche Beschlüsse bekanntgemacht werden.
Touratech hat geschrieben:Alle Bestellungen, die im vorläufigen Insolvenzverfahren getätigt und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeliefert werden, sind problemlos und sicher. Das gilt für alle im Webshop angebenden Zahlarten sowie auch für Gutschriften in diesem Zeitraum.
http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html" onclick="window.open(this.href);return false;
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