Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

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klauston
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#57 Ungelesener Beitrag von klauston »

In Italien kann das dafür theoretisch wieder ganz uncool ausgehen.
Wer sein Leben so einrichtet, dass er niemals auf die Schnauze fällt, der kann nur auf dem Bauch kriechen.

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the matrix
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#58 Ungelesener Beitrag von the matrix »

Kradreisender hat geschrieben:Ein Helm muss doch offiziell keine Normen erfüllen, oder hab ich da was verpasst?
Er muss lediglich "geeignet" sein, was auch immer das unterm Strich dann heißt.
Nur ein bischen was....

zum Thema Italien hat ADAC vor geraumer zeit was geschrieben:
Zitat:
“Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu

Motorradfahrer sollten bei Fahrten nach und durch Italien unbedingt einen genormten Helm tragen. Motorradhelme in Italien müssen nach Art. 171 Abs. 1 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) amtlich genehmigt sein. Amtlich genehmigt sind nach dem in dieser Vorschrift genannten Ministerialdekret Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Der ECE (Economic Commission of Europe) – Sticker ist die Garantie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefertigt und kontrolliert ist.

Zu erkennen sind solche geprüften und genormten Helme an einem meist am Kinnriemen befestigten Aufnäher, auf dem der eingekreiste Buchstabe “e” oder “E” zu lesen ist plus eine Ziffer. Diese Kombination (E3, E4, E5, etc…) weist auf das Land hin, in dem der Helm geprüft wurde. Die ersten beiden Ziffern der darunter stehenden langen Prüfnummer (“04” bzw. “05”) stehen für die Version der Norm (ECE 22-04 bzw. 22-05).

Die italienische Polizei achtet sehr genau darauf, dass der Helm der überall in den EU-Ländern vorgeschriebenen Norm entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird das Motorrad aus dem Verkehr gezogen und für 30 Tage in Verwahrung genommen. Außerdem kassieren die Ordnungshüter eine Geldbuße zwischen 71 und 286 Euro. Derartige Fälle sind dem ADAC in letzter Zeit mehrfach bekannt geworden.

Der Motorrad-Beifahrer ist vom Tragen eines genormten Helmes ebenfalls nicht befreit. Wird ein minderjähriger Sozius mit dem falschen Helm oder ganz ohne Kopfschutz angetroffen, haftet der Fahrer für sein Verhalten.”

Zitat Ende

Zum Scorpio...

wie bereits geschrieben gibt es den ADX in den Staaten bis XXXL ...
was mich dazu bewogen hat mir die Inlays in XXL zu bestellen,
damit etwas mehr Platz drin ist...aber Sie haben mir die Teile nicht verkauft,
das selbst diese in EU nicht zugelassen sind...

Klar kann ich diese von jemand anderem in USA kaufen lassen und veschiffen, aber das Problem liegt im Falle eines Unfals oder eben eine Kontrolle.

Denn dadurch verliert der Helm seine Zullasung....Klar wo kein Richter , da auch kein Kläger, aber ich muss es auch nicht herrausfordern.

So habe ich ein Ball in den Helm rein , Riemen fest gemacht, aufgepumt und das Dingens 1 Woche da liegen lassen...Passt !
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Bäda
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#59 Ungelesener Beitrag von Bäda »

Klar das Ausland hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm :mrgreen:
Ich finde diese Regelung nur bei uns so erstaunlich, wo doch wirklich alles einer Norm unterliegt, nur eben für Motorradhelme gibt es diese schwammige Ausnahme :Mh:

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the matrix
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#60 Ungelesener Beitrag von the matrix »

Kradreisender hat geschrieben:Klar das Ausland hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm :mrgreen:
Ich finde diese Regelung nur bei uns so erstaunlich, wo doch wirklich alles einer Norm unterliegt, nur eben für Motorradhelme gibt es diese schwammige Ausnahme :Mh:
Hier mal die Volle Bandbreide :Dy:

Helmpflicht:
Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?
Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der “normale” Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema “Regelungsdichte” bzw. “Gesetzesflut”:

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen “die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.” So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein “amtlich genehmigter” Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

“Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.”

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

“Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)”.

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

“Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.”

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht “nachstehend veröffentlicht”, wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu “dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben” wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der – auf welchem Weg auch immer – die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein “amtlich genehmigter Schutzhelm” im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die “Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)” vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

“Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.”

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die “Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO” vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte “bis zum 31. Dezember 1992” gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von “Leichtmofas”. Was ein “Leichtmofa” ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der “Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)” vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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Quhpilot
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#61 Ungelesener Beitrag von Quhpilot »

...alles klar... :mrgreen:

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ADV67
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#62 Ungelesener Beitrag von ADV67 »

the matrix hat geschrieben:“Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu

Motorradfahrer sollten bei Fahrten nach und durch Italien unbedingt einen genormten Helm tragen !
In Frankreich gilt das auch. Vorletzten Sommer fuhren wir an einem grossen Harley Treffen vorbei in Süd-Frankreich.
Polizeikontrolle auf Lärm und Helme - also Normen und ECE prüfen. :Sto:
Mein Freund hatte keinen ECE genormten Helm und bekam sofort auf der Stelle 90€ Bussgeld und musste das Motorrad stehen lassen und einen andern Helm kaufen gehen.
Aut inveniam viam aut faciam

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C_B_
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#63 Ungelesener Beitrag von C_B_ »

VerfahrniGS hat geschrieben:... allerdings ist der Helm dort nur nach DOT geprüft und erfüllt augenscheinlich nicht die Snell bzw. ANSI Norm.
Wie dieser Helm in den USA nur "DOT" geprüft ist und in Deutschland ein ECE bekommt wissen die Götter....
die SNELL Zertifizierung erlaubt keine beweglichen Teile im Helm, somit koennen Modelle mit runterklappbarer Sonnenblende nicht das SNELL Siegel bekommen. Scorpion Integralhelme ohne die Klappblende haben das SNELL Siegel.

Hörbi
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Re: Scorpion ADX-1 Adventure Klapphelm

#64 Ungelesener Beitrag von Hörbi »

ADV67 hat geschrieben:
the matrix hat geschrieben:“Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu


Mein Freund hatte keinen ECE genormten Helm und bekam sofort auf der Stelle 90€ Bussgeld und musste das Motorrad stehen lassen und einen andern Helm kaufen gehen.

Das mit dem Helm ist mir auch schon passiert. War so ein billig Topf für 40 Euro. Sogar hier in meinem Heimatort in D. Es gab zwar kein Bußgeld, aber auch keine Weiterfahrt.
Ich empfand das als Schikane. Es bewahrheitete sich auch durch eine Konversation mit dem Beamten durch die Frage, warum er denn ausgerechnet mich angehalten hat. Die Antwort war verblüffend.
1. Weil Sie genau 50 gefahren sind, das ist verdächtig.
2. Weil sie Harley fahren. Da ist immer was.

Unverschämt, aber ehrlich.

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