.....Das Risiko beim Auslösen war dagegen gering – man konnte theoretisch verklagt werden, aber es drohte keine Vorstrafe. Es macht schon einen Unterschied, ob man nach dem Auslösen nur ärmer oder sogar vorbestraft ist.
Neues Recht im Jahr 2015
Seit dem 27. Januar droht letzteres, denn es ist ein neuer Paragraph in Kraft getreten. Nun ist zum ersten Mal bereits das Antippen des Auslösers in der Öffentlichkeit in bestimmten Situationen strafbar.
Die Bundesregierung hatte die Regelung geschickt in den Bundestag gemogelt, tief verborgen in einem Gesetz gegen Kinder- und Jugendpornografie.
Nach dieser neuen Regel kann sich heute strafbar machen, wer in der Öffentlichkeit Fotos von „hilflosen“ Menschen macht. Die Bundesregierung will damit vor allem prügelnde Jugendliche, die ihre Opfer mit dem Handy filmen und danach im Netz bloßstellen, ansprechen. Allerdings steht davon nichts im neuen § 201a Strafgesetzbuch.
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