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Hausbrand nach Akku-Explosion: Zahlt der Gebäudeversicherer?
9.6.2020 – Ein Mann hatte den Akku eines gebraucht erworbenen Elektrogeräts in einer brennbaren Umgebung aufgeladen, ohne den Ladevorgang zu überwachen. Er handelt in diesem Fall sorgfaltswidrig und ist daher zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es bei dem Ladevorgang zu einem Brand kommt. So das Landgericht Coburg in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2019 (23 O 464/17).
Der Beklagte hatte bei einer sogenannten „Recycling-Börse“ zum Preis von acht Euro einen gebrauchten Spielzeughelikopter ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung erworben.
Zum Laden des Akkus hatte er den Hubschrauber in seinem Keller auf einem Wäschetrockner abgestellt. In dessen unmittelbarer Nähe befanden sich unter anderem ein Textilkoffer sowie weitere brennbare Gegenstände.
Regressforderung des Gebäudeversicherers nach Brand
Nach dem Start des Ladevorgangs begab sich der Mann in seine Wohnung. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn etwa zehn Minuten später fing der Stromspeicher Feuer und setzte Teile des Hauses in Brand.
Der Gebäudeversicherer seines Vermieters regulierte zwar zunächst den entstandenen Schaden. Er forderte jedoch von dessen Privathaftpflicht-Versicherer eine teilweise Erstattung seiner Aufwendungen. Das begründete er damit, dass der Käufer beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und daher den Brand fahrlässig verursacht habe.
Der Privathaftpflicht-Versicherer hielt die Forderung für unbegründet. Denn es bestehe keine Verpflichtung, den Ladevorgang eines Elektrogerätes zu überwachen. Doch dem schloss sich das Coburger Landgericht nur bedingt an. Es gab der Regressforderung des Gebäudeversicherers statt.
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Die Richter fanden, dass der Erwerber des gebrauchten Helikopters hätte wissen müssen, dass von dessen Lithium-Ionen-Akku eine Brandgefahr ausging. Denn das sei seit Jahren durch Medienberichte bekannt und gelte insbesondere für gebraucht gekaufte Geräte.
Das Laden des Akkus in brennbarer Umgebung stelle folglich einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Ohne Informationen über den Zustand des für wenig Geld erworbenen Geräts und insbesondere über etwaige Vorschäden hätte der Ladevorgang daher nur unter Aufsicht in einer nicht brennbaren Umgebung stattfinden dürfen.
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass diese strengen Anforderungen nicht für neu erworbene Elektrogeräte gelten würden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Wolfgang A. Leidigkeit